Donnerstag, 24.April 2025
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Vertragsrecht in der Ergotherapie: Behandlungsvertrag und Honorarvereinbarung im Überblick

Vertragsrecht in der Ergotherapie: Behandlungsvertrag und Honorarvereinbarung im Überblick

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Key Takeaways

  • Transparenz & Rechtssicherheit: Das Vertragsrecht, insbesondere der Behandlungsvertrag und die Honorarvereinbarung, ist zentral für klare Verhältnisse und Sicherheit in der Ergotherapie.
  • Behandlungsvertrag: Regelt Rechte und Pflichten (§§ 630a ff. BGB). Er kann formlos zustande kommen, eine Schriftform wird jedoch dringend empfohlen (Inhalte: Leistung, Pflichten von Therapeut & Patient, Einwilligung).
  • Honorarvereinbarung: Definiert die Vergütung. Sie ist unerlässlich bei Privatpatient*innen, Selbstzahler*innen oder zusätzlichen Leistungen.
  • Keine Gebührenordnung: Für Privatleistungen gibt es keine feste Gebührenordnung; Honorare müssen vorab, transparent und individuell vereinbart werden.
  • Wichtige Klauseln (Honorar): Genaue Leistung, Preis, Zahlungsmodalitäten, Ausfallhonorar-Regelung und der Hinweis, dass der Patient zur Zahlung verpflichtet ist (unabhängig von PKV/Beihilfe-Erstattung).
  • Professionelles Management: Transparenz, schriftliche Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung der Verträge sind für Ergotherapiepraxen essenziell.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung: Die wachsende Bedeutung des Vertragsrechts in der Ergotherapie

Die Relevanz des Vertragsrechts im Gesundheitswesen nimmt stetig zu. Dies gilt insbesondere für die Ergotherapie, einen Bereich, in dem klare und transparente Vereinbarungen zwischen Therapeut*innen, Praxen und Patient*innen die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bilden. Angesichts eines wachsenden Bewusstseins für Patientenrechte und der Notwendigkeit rechtlicher Absicherung auf beiden Seiten, sind gut strukturierte Verträge unerlässlich geworden. Sie schaffen nicht nur Transparenz über Leistungen und Kosten, sondern dienen auch der Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Die Komplexität therapeutischer Beziehungen und die Vielfalt der Kostenträgerstrukturen (gesetzliche Krankenkassen, private Versicherungen, Selbstzahler) können jedoch zu Unklarheiten bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten führen. Solche Unklarheiten bergen das Potenzial für Missverständnisse, Meinungsverschiedenheiten und im schlimmsten Fall rechtliche Auseinandersetzungen, die das Vertrauensverhältnis belasten und den Therapieerfolg gefährden können.

Ziel dieses Artikels ist es daher, Licht ins Dunkel des Vertragsrechts speziell für den Bereich der Ergotherapie zu bringen. Wir beleuchten die zentralen Elemente des Behandlungsvertrags sowie der Honorarvereinbarung. Dabei erklären wir die gesetzlichen Grundlagen, die wichtigsten Inhalte und geben praktische Hinweise, wie Ergotherapeut*innen und Patient*innen durch klare Vereinbarungen eine solide und faire Basis für die Therapie schaffen können. Dieser Überblick soll als Orientierungshilfe dienen und zur Professionalisierung der vertraglichen Beziehungen in der ergotherapeutischen Praxis beitragen.

(Quellen: thevea.de, gkv-spitzenverband.de, studysmarter.de)

Der Behandlungsvertrag in der Ergotherapie: Rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit

Der Behandlungsvertrag bildet das juristische Fundament jeder therapeutischen Maßnahme in der Ergotherapie. Er regelt die Beziehung zwischen dem/der Behandler*in (Ergotherapeut*in bzw. Praxisinhaber*in) und dem/der Patient*in und legt die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Seiten fest. Das Verständnis dieses Vertragstyps ist essenziell, um die Zusammenarbeit rechtssicher und vertrauensvoll zu gestalten und bildet einen Kernbereich des Vertragsrechts im Gesundheitswesen.

Was ist ein Behandlungsvertrag in der Ergotherapie?

Rechtlich betrachtet ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag besonderer Art, dessen spezifische Regelungen sich in den §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden. § 630a BGB definiert ihn als Vertrag, durch den derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandler), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Diese Definition gilt für ärztliche Behandlungen ebenso wie für therapeutische Leistungen, einschließlich der Ergotherapie.

Ein wesentliches Merkmal ist, dass der Behandlungsvertrag nicht zwingend einer Schriftform bedarf, um wirksam zu sein. Er kommt häufig formlos zustande, sei es durch eine mündliche Absprache oder sogar durch sogenanntes schlüssiges (konkludentes) Handeln. Ein klassisches Beispiel hierfür ist, wenn ein*e Patient*in einen Termin in einer ergotherapeutischen Praxis vereinbart und zu diesem Termin erscheint, um die Behandlung aufzunehmen. Allein durch dieses Verhalten signalisieren beide Parteien ihren Willen, ein Vertragsverhältnis einzugehen. Der/die Therapeut*in bietet die Leistung an, der/die Patient*in nimmt sie durch das Erscheinen und die Bereitschaft zur Behandlung an. Obwohl diese formlose Begründung rechtlich gültig ist, birgt sie potenzielle Risiken hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Vereinbarungen.

(Quellen: studysmarter.de, thevea.de, thevea.de/praxis-wissen/behandlungsvertrag-honorarvereinbarung-ergotherapie/)

Wesentliche Inhalte des ergotherapeutischen Behandlungsvertrags

Auch wenn er formlos zustande kommen kann, regelt der Behandlungsvertrag spezifische Aspekte der therapeutischen Beziehung. Die gesetzlichen Vorschriften (§§ 630a ff. BGB) sowie die Berufsordnungen und Rahmenverträge (insbesondere bei GKV-Patient*innen) definieren einen Rahmen für die wesentlichen Inhalte:

  • Leistungsumfang: Der Vertrag definiert die Art, den Umfang und nach Möglichkeit die Ziele der vereinbarten Ergotherapie-Maßnahmen. Dies sollte auf Basis der ärztlichen Verordnung und des ergotherapeutischen Befundes erfolgen. Es wird festgelegt, welche spezifischen therapeutischen Interventionen durchgeführt werden sollen, wie häufig und über welchen Zeitraum die Behandlung stattfinden soll. Eine klare Definition des Leistungsumfangs ist entscheidend, um Erwartungen abzugleichen.
  • Pflichten des Therapeuten/der Therapeutin: Die zentrale Pflicht ist die Erbringung der ergotherapeutischen Leistung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB). Das bedeutet, die Behandlung muss lege artis, also nach den Regeln der therapeutischen Kunst und Wissenschaft, erfolgen. Dazu gehört auch die Pflicht zur sorgfältigen Diagnostik (Befunderhebung), Therapieplanung und Durchführung. Eine weitere Kernpflicht ist die umfassende Aufklärung des/der Patient*in (§ 630c, § 630e BGB). Diese muss rechtzeitig vor Beginn der Behandlung erfolgen und alle wesentlichen Umstände umfassen: Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapie (inkl. Alternativen), Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Auch auf die Kostenfolgen ist hinzuweisen. Die Aufklärung muss mündlich und verständlich erfolgen. Hinzu kommen Dokumentationspflichten (§ 630f BGB) und die Pflicht zur Wahrung der Schweigepflicht.
  • Pflichten des Patienten/der Patientin: Der/die Patient*in ist primär zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, sofern die Kosten nicht von einem Dritten (z. B. Krankenkasse) getragen werden. Darüber hinaus besteht eine Mitwirkungspflicht. Diese beinhaltet, dem/der Therapeut*in alle für die Behandlung relevanten Informationen über den Gesundheitszustand und bisherige Behandlungen zur Verfügung zu stellen (Informationspflicht) und die Anweisungen des/der Therapeut*in im Rahmen der Therapie zu befolgen, soweit dies zumutbar ist. Die aktive Teilnahme an den Übungen und das Umsetzen von Empfehlungen sind oft entscheidend für den Therapieerfolg.
  • Einwilligung: Eine ergotherapeutische Behandlung darf gemäß § 630d BGB grundsätzlich nur nach Einholung der Einwilligung des/der Patient*in erfolgen. Diese Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus (informierte Einwilligung). Der/die Patient*in muss über die Behandlung und ihre Risiken im Bilde sein, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Bei nicht einwilligungsfähigen Patient*innen (z. B. Minderjährige, betreute Personen) ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Diese Punkte bilden das Gerüst des Behandlungsvertrags und definieren die Spielregeln der Zusammenarbeit in der Ergotherapie.

(Quellen: thevea.de, studysmarter.de)

Empfehlung zur Schriftform des Behandlungsvertrags

Obwohl rechtlich nicht zwingend erforderlich, wird dringend empfohlen, den Behandlungsvertrag in der Ergotherapie schriftlich abzufassen. Eine schriftliche Fixierung schafft Klarheit und Verbindlichkeit für beide Seiten. Sie dokumentiert unmissverständlich, welche Leistungen vereinbart wurden, welche Ziele angestrebt werden und welche Rechte und Pflichten jeweils bestehen.

Gerade bei komplexeren Behandlungsverläufen oder wenn spezifische Vereinbarungen getroffen werden (z. B. über die Frequenz der Termine, besondere Therapieformen), dient ein schriftlicher Vertrag als Referenzpunkt. Er hilft, Missverständnisse von vornherein zu vermeiden und bietet im Falle von Meinungsverschiedenheiten eine wichtige Beweisgrundlage. Dies ist ein wesentlicher Aspekt eines professionellen Vertragsrechts-Managements in der therapeutischen Praxis. Ein schriftlicher Vertrag kann auch Elemente der Aufklärung und Einwilligung dokumentieren, was die Rechtssicherheit für den/die Therapeut*in erhöht. Er signalisiert zudem Professionalität und Transparenz gegenüber dem/der Patient*in.

(Quelle: thevea.de/praxis-wissen/privatabrechnung-ergotherapie/)

Die Honorarvereinbarung in der Ergotherapie: Transparente Vergütungsregeln

Neben dem Behandlungsvertrag, der die therapeutische Leistung an sich regelt, ist die Honorarvereinbarung ein zentrales Instrument des Vertragsrechts in der Ergotherapie. Sie schafft Klarheit über die finanzielle Seite der Behandlung und ist insbesondere dann unerlässlich, wenn die Kosten nicht oder nicht vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden.

Was ist eine Honorarvereinbarung und wann ist sie nötig?

Die Honorarvereinbarung ist eine spezifische vertragliche Regelung, die die Höhe der Vergütung für die erbrachten ergotherapeutischen Leistungen festlegt. Sie kann entweder als integraler Bestandteil des schriftlichen Behandlungsvertrags formuliert oder als separates Dokument zwischen Praxis und Patient*in abgeschlossen werden. Ihr primärer Zweck ist es, die Kostenstruktur der Behandlung transparent darzulegen und die Zahlungsverpflichtung des/der Patient*in klar zu definieren.

Eine explizite Honorarvereinbarung ist in der Ergotherapie vor allem in folgenden Fällen zwingend notwendig oder zumindest dringend anzuraten:

  1. Behandlung von Privatpatient*innen: Da die Abrechnung hier nicht über die GKV läuft, muss die Vergütung individuell vereinbart werden.
  2. Behandlung von Selbstzahler*innen: Patient*innen, die die Kosten der Ergotherapie vollständig selbst tragen, benötigen eine klare Grundlage für die Abrechnung.
  3. Erbringung von Leistungen außerhalb des GKV-Katalogs: Wenn Therapeut*innen zusätzliche oder alternative Leistungen anbieten, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gedeckt sind (z. B. bestimmte präventive Maßnahmen, Wellness-Angebote im therapeutischen Kontext, spezielle Methoden), muss die Vergütung hierfür separat vereinbart werden.
  4. Zusatzleistungen für GKV-Patient*innen: Auch gesetzlich Versicherte können Wunschleistungen in Anspruch nehmen, deren Kosten sie selbst tragen müssen. Hierfür ist ebenfalls eine Honorarvereinbarung erforderlich.

Ohne eine solche Vereinbarung können erhebliche Unsicherheiten und potenzielle Konflikte bezüglich der Abrechnung entstehen.

(Quellen: thevea.de, ergotherapie-lehmann.com)

Rechtliche Grundlagen der Honorarvereinbarung

Ein wichtiger Punkt im Vertragsrecht der Ergotherapie ist, dass es – anders als beispielsweise bei Ärzten (GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte) oder Zahnärzten (GOZ) – keine amtliche Gebührenordnung für ergotherapeutische Privatleistungen gibt. Die Gebühren für GKV-Leistungen sind durch die Rahmenverträge mit den Krankenkassen geregelt, aber diese gelten nicht für Privatleistungen.

Das Fehlen einer spezifischen Gebührenordnung bedeutet, dass ergotherapeutische Praxen ihre Honorare für Privatleistungen selbst kalkulieren müssen. Diese Kalkulation sollte betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgen und Faktoren wie Qualifikation, Praxiskosten, Zeitaufwand und die ortsübliche Vergütung berücksichtigen. Die Kehrseite dieser Freiheit ist die Verpflichtung zur Transparenz: Praxen müssen ihre Preise klar und verständlich kommunizieren.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Abschlusses: Die Honorarvereinbarung muss zwingend vor Beginn der Behandlung getroffen werden. Der/die Patient*in muss im Voraus wissen, welche Kosten auf ihn/sie zukommen. Nachträgliche Vereinbarungen oder überraschende Rechnungen sind rechtlich problematisch. Zudem muss die Vereinbarung individuell erfolgen, das heißt, sie muss zwischen der spezifischen Praxis und dem/der spezifischen Patient*in abgeschlossen werden. Allgemeine Preislisten können informativ sein, ersetzen aber nicht die individuelle Vereinbarung.

(Quellen: thevea.de/privatabrechnung-ergotherapie/, ergotherapie-lehmann.com)

Essenzielle Bestandteile einer ergotherapeutischen Honorarvereinbarung

Um Rechtsklarheit zu schaffen und spätere Dispute zu vermeiden, sollte eine Honorarvereinbarung in der Ergotherapie folgende Punkte detailliert regeln:

  • Genaue Bezeichnung der Leistung: Welche spezifische ergotherapeutische Maßnahme wird abgerechnet? (z. B. motorisch-funktionelle Behandlung, sensomotorisch-perzeptive Behandlung, Hirnleistungstraining).
  • Honorarhöhe: Der Preis pro Therapieeinheit (z. B. pro 45 oder 60 Minuten) oder pro spezifischer Leistung muss exakt angegeben werden. Bei Selbstzahlerleistungen ist die Angabe inklusive Mehrwertsteuer (falls anfallend) sinnvoll.
  • Zahlungsmodalitäten:
    • Fälligkeit: Wann ist das Honorar zur Zahlung fällig? Orientierungspunkt ist oft § 614 BGB, wonach die Vergütung nach der Leistungserbringung fällig wird. Es können aber auch andere Regelungen getroffen werden (z. B. monatliche Rechnungsstellung, Zahlung nach Erhalt der Rechnung innerhalb einer Frist).
    • Zahlungsfristen: Eine klare Fristsetzung (z. B. „zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum“) ist wichtig.
    • Akzeptierte Zahlungswege: Welche Methoden werden akzeptiert (z. B. Überweisung, Barzahlung, Kartenzahlung)?
  • Regelung für Ausfalltermine (Ausfallhonorar): Ein häufiger Streitpunkt sind nicht wahrgenommene Termine. Die Honorarvereinbarung sollte klar festlegen:
    • Bis wann ein Termin kostenfrei abgesagt werden kann (z. B. 24 oder 48 Stunden vorher).
    • Unter welchen Bedingungen ein Ausfallhonorar berechnet wird (z. B. bei nicht rechtzeitiger Absage oder unentschuldigtem Fehlen).
    • Die Höhe des Ausfallhonorars (oft in Höhe des vereinbarten Honorars, da die Zeit für den/die Patient*in reserviert war und nicht anderweitig genutzt werden konnte). Wichtig ist, dass die Regelung angemessen ist.
  • Hinweis zur Kostenerstattung: Ein entscheidender Passus, insbesondere für Privatpatient*innen: Es sollte unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass der/die Patient*in Vertragspartner*in der Praxis ist und zur Zahlung des vollen vereinbarten Honorars verpflichtet ist – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine Erstattung durch die private Krankenversicherung (PKV) oder eine Beihilfestelle erfolgt. Erstattungsdifferenzen gehen zulasten des/der Patient*in. Dieser Hinweis vermeidet die häufige Fehlannahme, die Praxis müsse sich nach den Erstattungssätzen der Versicherung richten.

Eine detaillierte und verständliche Honorarvereinbarung, die diese Punkte abdeckt, ist ein Kernstück des Vertragsrechts für eine wirtschaftlich solide und faire ergotherapeutische Praxis.

(Quellen: thevea.de, thevea.de/privatabrechnung-ergotherapie/, ergotherapie-lehmann.com)

Vertragsrecht in der Ergotherapie: Rahmenbedingungen und Praxis-Tipps

Das Vertragsrecht bildet den rechtlichen Rahmen für die Beziehung zwischen Ergotherapeut*innen und Patient*innen. Sowohl der Behandlungsvertrag als auch die Honorarvereinbarung sind in diesem Kontext zu sehen. Das Verständnis der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen und die Beachtung praktischer Aspekte sind entscheidend für eine reibungslose und rechtssichere Praxisgestaltung in der Ergotherapie.

Gesetzliche Einordnung von Behandlungsvertrag und Honorarvereinbarung

Beide zentralen Vereinbarungen in der Ergotherapie – der Behandlungsvertrag und die Honorarvereinbarung – unterliegen primär den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die grundlegenden Regeln für Verträge finden sich im Allgemeinen Teil des BGB und im Schuldrecht. Spezifisch relevant sind:

  • Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB): Der Behandlungsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrags. Das bedeutet, der/die Therapeut*in schuldet das fachgerechte Bemühen (die Dienstleistung), nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
  • Spezifische Regelungen zum Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB): Diese Paragraphen wurden 2013 durch das Patientenrechtegesetz eingeführt und kodifizieren spezielle Rechte und Pflichten im Kontext medizinischer und therapeutischer Behandlungen, wie z. B. Informationspflichten, Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation. Sie stärken die Position der Patient*innen und konkretisieren die Anforderungen an Behandler*innen.
  • Regelungen zur Form von Rechtsgeschäften (z. B. § 125 BGB): Grundsätzlich gilt Formfreiheit, sofern das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt. § 125 BGB besagt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird. Da für den Behandlungsvertrag und die Honorarvereinbarung (außer in speziellen Konstellationen) keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, sind sie auch mündlich oder konkludent wirksam. Dennoch ist die Schriftform aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, wie bereits dargelegt.

Neben dem BGB spielen auch das Sozialgesetzbuch (insbesondere SGB V für GKV-Leistungen) und datenschutzrechtliche Bestimmungen (DSGVO) eine wichtige Rolle im Praxisalltag und beeinflussen das Vertragsrecht in der Ergotherapie.

(Quelle: thevea.de)

Wichtige Klauseln und Aspekte im ergotherapeutischen Vertragsrecht

Über die bereits diskutierten Kerninhalte hinaus sollten im Rahmen des Behandlungsvertrags und ggf. der Honorarvereinbarung weitere Aspekte Beachtung finden:

  • Kündigung des Behandlungsvertrags: Beide Parteien haben grundsätzlich das Recht, den Behandlungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung durch den/die Patient*in ist in der Regel jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung durch den/die Therapeut*in ist ebenfalls möglich, jedoch darf sie nicht „zur Unzeit“ erfolgen (§ 627 Abs. 2 BGB analog), d. h., der/die Patient*in muss die Möglichkeit haben, sich anderweitig therapeutische Versorgung zu beschaffen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (z. B. Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, wiederholte Nichteinhaltung von Terminen trotz Abmahnung). Es empfiehlt sich, Regelungen zu Kündigungsmodalitäten und -fristen (soweit zulässig) vertraglich festzuhalten.
  • Datenschutz (DSGVO): Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen. Im Rahmen des Behandlungsvertrags muss auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen werden. Dies beinhaltet Informationen darüber, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte der/die Patient*in diesbezüglich hat (Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.). Oft wird eine separate Datenschutzerklärung zur Unterschrift vorgelegt.
  • Unterschiede GKV vs. PKV/Selbstzahler: Das Vertragsrecht gestaltet sich in der Praxis unterschiedlich, je nachdem, wie der/die Patient*in versichert ist:
    • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Bei GKV-Patient*innen wird das Vertragsverhältnis maßgeblich durch die Rahmenverträge geprägt, die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Therapeut*innen gemäß § 125 SGB V geschlossen werden. Diese Verträge regeln Details zu Leistungsinhalten, Vergütung, Abrechnung, Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Der individuelle Behandlungsvertrag zwischen Therapeut*in und Patient*in besteht zwar auch hier, ist aber stark durch diese übergeordneten Vereinbarungen beeinflusst. Eine separate Honorarvereinbarung ist nur für Leistungen nötig, die über den GKV-Rahmen hinausgehen.
    • Private Krankenversicherung (PKV) / Selbstzahler: Hier basiert die Beziehung primär auf dem individuellen Behandlungsvertrag und insbesondere der Honorarvereinbarung. Die Vertragsfreiheit ist größer, aber damit auch die Notwendigkeit, alle relevanten Punkte explizit zu regeln. Es gibt keine bindenden Rahmenverträge wie im GKV-Bereich. Die Praxis muss ihre Preise selbst festlegen und transparent kommunizieren. Die Erstattungsfähigkeit durch die PKV oder Beihilfe ist eine separate Frage zwischen Patient*in und Kostenträger und beeinflusst die vertragliche Zahlungsverpflichtung gegenüber der Praxis nicht direkt (sofern entsprechend in der Honorarvereinbarung vermerkt).

Diese Unterschiede müssen Therapeut*innen im Vertragsrecht-Management ihrer Praxis berücksichtigen.

(Quellen: aok.de, ergotherapie-lehmann.com)

Praktische Empfehlungen für das Vertragsmanagement in der Ergotherapie

Um das Vertragsrecht in der Ergotherapie professionell zu handhaben und Risiken zu minimieren, sollten Praxen folgende Empfehlungen beherzigen:

  • Maximale Transparenz: Alle Vereinbarungen, insbesondere der Behandlungsvertrag und die Honorarvereinbarung, sollten so klar, verständlich und vollständig wie möglich formuliert sein. Vermeiden Sie juristisches Fachchinesisch, wo immer es geht. Erklären Sie dem/der Patient*in die Inhalte mündlich und geben Sie ihm/ihr ausreichend Zeit, die Dokumente zu lesen und Fragen zu stellen.
  • Konsequente Dokumentation: Halten Sie alle wesentlichen Vereinbarungen schriftlich fest. Lassen Sie sowohl den Behandlungsvertrag (oder zumindest eine Bestätigung über die wesentlichen Inhalte und die erfolgte Aufklärung) als auch die Honorarvereinbarung von beiden Parteien unterzeichnen. Bewahren Sie Kopien sorgfältig und datenschutzkonform auf. Dies dient der Beweissicherung und schafft Verbindlichkeit.
  • Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung: Insbesondere Honorarvereinbarungen sollten regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden, beispielsweise wenn sich die Praxiskosten oder die allgemeine Preisentwicklung ändern. Wichtig: Preisänderungen für laufende Behandlungen erfordern eine neue Vereinbarung bzw. die Zustimmung des/der Patient*in. Eine einseitige Preiserhöhung ist nicht zulässig. Auch Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung können eine Anpassung der Vertragsvorlagen erforderlich machen.

Ein proaktives und sorgfältiges Management der vertraglichen Grundlagen stärkt die professionelle Basis der ergotherapeutischen Praxis.

(Quelle: ergotherapie-lehmann.com)

Fazit: Klare Verträge als Fundament der Ergotherapie

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein fundiertes Verständnis und eine sorgfältige Handhabung des Vertragsrechts für die moderne Ergotherapie-Praxis unerlässlich sind. Der Behandlungsvertrag, als rechtliche Basis der therapeutischen Beziehung, und die Honorarvereinbarung, als Instrument zur transparenten Regelung der Vergütung, sind dabei die zentralen Säulen. Ein gut gestalteter, idealerweise schriftlicher Behandlungsvertrag definiert klar die Leistungen, Rechte und Pflichten und dokumentiert die notwendige Aufklärung und Einwilligung. Eine transparente und vor Behandlungsbeginn abgeschlossene Honorarvereinbarung sorgt für finanzielle Klarheit, insbesondere bei Privatpatient*innen und Selbstzahler*innen.

Diese vertraglichen Instrumente sind weit mehr als nur juristische Formalitäten. Sie sind essenzielle Bestandteile einer professionellen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sie schaffen eine verlässliche Basis, auf der sich Therapeut*in und Patient*in auf den eigentlichen Kern – die ergotherapeutische Behandlung und das Erreichen der Therapieziele – konzentrieren können. Durch die klare Regelung von Erwartungen, Verantwortlichkeiten und Kosten wird das Potenzial für Missverständnisse und Konflikte erheblich minimiert. Dies stärkt nicht nur die Rechtssicherheit auf beiden Seiten, sondern fördert maßgeblich das Vertrauensverhältnis, welches für den Therapieerfolg von entscheidender Bedeutung ist.

Daher lautet der Appell an alle Beteiligten: Sowohl Ergotherapeut*innen als auch Patient*innen sollten sich der Bedeutung dieser Verträge im Rahmen des Vertragsrechts bewusst sein. Therapeut*innen sollten auf klare, vollständige und verständliche Formulierungen achten und konsequent die Schriftform nutzen. Patient*innen sollten sich nicht scheuen, Fragen zu stellen und sicherzustellen, dass sie die Vereinbarungen verstanden haben, bevor sie unterschreiben. Indem beide Seiten auf klare und faire Regelungen achten, wird eine Grundlage für eine erfolgreiche, rechtssichere und partnerschaftliche Ergotherapie geschaffen.

(Quellen: studysmarter.de, thevea.de, thevea.de/privatabrechnung-ergotherapie/, ergotherapie-lehmann.com)

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Behandlungsvertrag und Honorarvereinbarung?

Der Behandlungsvertrag regelt die therapeutische Beziehung selbst – also Art, Umfang der Behandlung, Rechte und Pflichten (wie Aufklärung, Mitwirkung). Die Honorarvereinbarung regelt spezifisch die finanzielle Seite – also die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen und die Zahlungsmodalitäten.

Muss ein Behandlungsvertrag schriftlich sein?

Nein, ein Behandlungsvertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen (§ 630a BGB). Aus Gründen der Klarheit, Verbindlichkeit und Beweisbarkeit wird jedoch dringend empfohlen, ihn schriftlich abzufassen und die wesentlichen Punkte (Leistung, Aufklärung, Einwilligung) zu dokumentieren.

Wann brauche ich eine Honorarvereinbarung?

Eine explizite Honorarvereinbarung ist immer dann notwendig oder dringend zu empfehlen, wenn die Kosten nicht (oder nicht vollständig) von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Das betrifft insbesondere Privatpatient*innen, Selbstzahler*innen und Fälle, in denen zusätzliche oder nicht von der GKV abgedeckte Leistungen erbracht werden.

Gibt es eine Gebührenordnung für Ergotherapie-Privatleistungen?

Nein, anders als bei Ärzten (GOÄ) gibt es keine amtliche Gebührenordnung für ergotherapeutische Privatleistungen. Praxen müssen ihre Honorare selbst kalkulieren und diese vor Behandlungsbeginn transparent in einer Honorarvereinbarung mit dem Patienten/der Patientin festlegen.

Was passiert, wenn meine private Krankenversicherung (PKV) oder Beihilfe nicht das volle Honorar erstattet?

Vertragspartner der Ergotherapiepraxis ist der Patient/die Patientin, nicht die Versicherung. Daher ist der Patient/die Patientin grundsätzlich zur Zahlung des vollen, in der Honorarvereinbarung vereinbarten Honorars verpflichtet, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die PKV oder Beihilfe die Kosten erstattet. Eine gute Honorarvereinbarung enthält einen expliziten Hinweis darauf.

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